Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 260

§ 260 – Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Sind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat nicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen. Die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden.

Kurz erklärt

  • Fehlende Informationen über verbundene Unternehmen führen zu einem Abzug des Buchwerts dieser Unternehmen von den Eigenmitteln.
  • Dies betrifft Unternehmen in Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder Drittstaaten.
  • Der Abzug erfolgt bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens.
  • Nicht realisierte Gewinne aus diesen Beteiligungen dürfen nicht als Eigenmittel verwendet werden.
  • Die Regelung zielt darauf ab, die finanzielle Stabilität der Gruppe zu gewährleisten.